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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Aufgaben des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen
    AERO-CLUB NIEDER-ESCHBACH  e.V. 
    und hat seinen Sitz in 60437 Frankfurt am Main.
    Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main unter  73 VR 6363 eingetragen.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes  ”Steuerbegünstigte Zwecke” der gültigen Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Ausübung, Pflege und Förderung des Modellflugsportes.

  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

    • Bereitstellung und Unterhaltung des Modellflugplatzes und Clubheimes, sowie der Nebenanlagen

    • Vergabe von Zuschüssen zu Sport- und Gemeinschaftsveranstaltungen, sowie

    • Jugendförderung im Bereich Modellflugsport.

  4. Die hierfür erforderlichen Vereinsmittel werden durch Beiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht.

  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft
  1. Der Verein besteht aus ordentlichen (aktiven) und außerordentlichen Mitgliedern.

  2. Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, sich aktiv an der gemeinsamen Vereinsarbeit zu beteiligen. 

  3. Außerordentliche Mitglieder sind:
    a)  Ehrenmitglieder
    b)  Anschlussmitglieder
    c)  jugendliche Mitglieder
    d)  Anwärter auf die Mitgliedschaft
    e)  fördernde Mitglieder
    f)  passive Mitglieder

  4. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht hat oder von dessen Mitgliedschaft eine besondere ideelle Förderung zu erwarten ist.

  5. Anschlussmitglieder sind die Ehegatten der ordentlichen Mitglieder und der Ehrenmitglieder, sowie deren Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

  6. Als Jugendlicher kann aufgenommen werden, der das 10. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Jugendlicher automatisch als Anwärter aufgenommen, sofern die Mitgliedschaft nicht auf Antrag des Jugendlichen beendet wird.

  7. Förderndes Mitglied kann jeder werden, der die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.

  8. Passive Mitglieder sind diejenigen Mitglieder, die die Ziele des Vereins unterstützen, ohne aktiv den Modellflugsport zu betreiben.
    Aktive Mitglieder können ihre Mitgliedschaft in eine passive Mitgliedschaft durch formlosen Antrag an den Vorstand bis zum 30. September jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr umwandeln. Der Beitrag der passiven Mitglieder entspricht dem jeweiligen Beitrag der aktiven Mitglieder unter Abzug des Beitrages zum Dachverband.
    Passiven Mitgliedern steht das Stimmrecht im Verein, nicht jedoch das passive Wahlrecht zu.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Alle Mitglieder verpflichten sich, die Aufgaben des Vereins nach § 1 dieser Satzung zu unterstützen.

  2. Die ordentlichen Mitglieder sind darüber hinaus verpflichtet, zur Pflege und Instandhaltung der Vereinseinrichtungen und Geräte, Arbeitseinsatz (Platzdienst) zu leisten.

  3. Art und Umfang des Platzdienstes bestimmt die ordentliche Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit.

  4. Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Geräte des Vereins im Sinne des § 1 unentgeltlich zu benutzen.

  5. -

  6. Die Benutzung des besonders abgegrenzten Flugfeldes ist den ordentlichen Mitgliedern, den  Ehrenmitgliedern, den Anschlussmitgliedern, den Jugendlichen und den Anwärtern vorbehalten. Ausnahmeregelungen (z.B. Gastflieger) sind mit Zustimmung des Vorstandes möglich. Das Entscheidungsrecht kann der Vorstand delegieren. Zeitliche Einschränkungen oder sonstige Auflagen können durch Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung, z.B. in der Flugordnung, festgelegt werden.

  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Benutzung des Flugfeldes die jeweils geltende Genehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt zu beachten und den Flugbetrieb darauf einzustellen. Bei Verstößen gegen die, gem. Genehmigung des Regierungspräsidenten, aufgestellte Flugordnung hat der jeweilig eingetragene Flugleiter das Recht, folgende Ordnungsmaßnahmen zu verhängen:
    a)  Verwarnung.  Nach erfolgloser Verwarnung: 
    b)  Flugverbot, befristet für den jeweiligen Kalendertag.
    Bei groben Verstößen gegen die Flugordnung oder Disziplin am Platz ist der Flugleiter verpflichtet, dies dem Vorstand zu melden. Der Vorstand ist dann berechtigt, mit einfacher Mehrheit folgende Ordnungsmaßnahme zu beschließen:
    a)  Verwarnung, oder
    b)  Flugverbot, das auf längstens 4 Wochen zu befristen ist.
    Gegen den Beschluss des Vorstandes ist Widerspruch bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung möglich. Ein Widerspruch hat bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung aufschiebende Wirkung. Der Beschluss des Vorstandes über Ordnungsmaßnahmen muss, um wirksam zu werden, entweder von dem Betroffenen unwidersprochen akzeptiert werden oder von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt werden.

§ 4 Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Aufnahme von fördernden Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag nach Zustimmung durch den Vorstand.

  2. Die Aufnahme von ordentlichen (aktiven) Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag zunächst als Anwärter, nach einem Jahr auf endgültige Mitgliedschaft.

  3. Die Dauer der Anwartschaft beträgt ein Jahr vom Tag der schriftlichen Aufnahmebestätigung durch den Vorstand an gerechnet. Der Vorstand kann dem Anwärter einen Berater zur Seite stellen.

  4. Die Anwartschaft erlischt, wenn nicht vor deren Ablauf ein Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft gestellt wird.

  5. Der Anwärter ist als ordentliches Mitglied aufgenommen, wenn der Vorstand durch Beschluss von 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder seine Zustimmung erteilt hat und die Aufnahmegebühr bezahlt ist. Stundung gem. § 5 gilt zahlungshalber. Bei Stimmengleichheit innerhalb des Vorstandes entscheidet der Vereinsvorsitzende.

  6. Für Anwärter besteht Beitragspflicht gem. § 5. Die Höhe des Beitrages entspricht dem der ordentlich Mitglieder.

  7. Die Aufnahme jugendlicher Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag mit eigenhändiger Unterschrift des Jugendlichen sowie seines gesetzlichen Vertreters nach Zustimmung durch den Vorstand.

  8. Die Ernennung zum Ehrenmitglied bedarf des Beschlusses einer ordentlichen Mitgliederversammlung nach einem entsprechenden Vorschlag des Vorstandes.

  9. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitgliedes. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Mitgliedes, mit Ausnahme offen stehender Beitragszahlungen. Freiwilliger Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist dem Vorstand zuzuleiten.

  10. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur vom gesamten Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. 
    Ausschlussgründe sind:
    a) grobe Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
    b) wiederholter Verstoß gegen die Pflichten gem. §§ 3 und 5 der Satzung. 
    Der Ausschluss muss durch eine ordentliche Mitgliederversammlung bestätigt werden. 

  11. Für die Wahrung der Fristen ist das Datum des Poststempels oder der eigenhändigen Übergabe der schriftlichen Erklärung an oder durch den Vorstand maßgeblich.

§ 5 Beiträge und Gebühren
  1. Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehren- und Anschlussmitglieder, sind verpflichtet, den festgesetzten Jahresbeitrag bis zum von der Versammlung bestimmten Termin zu entrichten. 

  2. Bei Aufnahme eines Mitgliedes wird, außer bei Fördermitgliedern, eine durch Mitgliederbeschluss festgesetzte Aufnahmegebühr erhoben.

  3. Es können einmalige Umlagen zur Abdeckung von außerordentlichen Belastungen im Verhältnis zur Beitragshöhe der beitragspflichtigen Mitglieder festgesetzt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Umlagen innerhalb einer bestimmten Frist zu entrichten.

  4. Alle Festsetzungen von Beiträgen und Gebühren erfordern die 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder und die einfache Mehrheit einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

  5. Stundung oder Erlass von Beiträgen und Gebühren muss mindestens eine Woche vor dem Zahlungstermin schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

§ 6 Stimm- und Wahlrecht
  1. Das aktive Stimm- und Wahlrecht besitzen alle ordentlichen und passiven Mitglieder, sowie alle Ehrenmitglieder.

  2. Das passive Wahlrecht steht allen ordentlichen Mitgliedern zu, die dem Verein mindestens zwei Jahre als ordentliche Mitglieder angehören.

  3. Die Jugendlichen haben das Recht, einen Jugendvertreter aus dem Kreis der ordentliche Mitglieder zu wählen. Dieser hat das Vortragsrecht bei Vorstandsitzungen.

  4. Beschlussfähig ist der Vorstand nach Maßgabe dieser Satzung und wo nicht anders bestimmt, mit der einfachen Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinsvorsitzende.

  5. Beschlussfähig ist eine ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder.

  6. Beschlussfähig ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder, sofern mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

  7. Der Vorstand wird auf drei Jahre durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Die Wahl des Vereinsvorsitzenden leitet der Wahlleiter. Als Wahlleiter wird ein ordentliches Mitglied bestimmt, das weder dem bisherigen Vorstand angehört, noch für den neuen Vorstand kandidiert.

  8. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder sowie die Bestellung von zwei Kassenprüfern leitet der neu gewählte Vorsitzende.

§ 7 Organisation und Verwaltung
  1. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung regelmäßig, mindestens alle drei Monate, Rechenschaft über seine Tätigkeit schuldig.

  2. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    Vorsitzender 
    Schriftführer 
    Kassierer 
    sowie drei Beisitzer, die durch den Vorstand berufen werden können.

  3. Vorsitzender, Schriftführer und Kassierer bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei dieser Mitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

  4. Der Vorsitzende leitet alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Er hat das Recht, diese jederzeit einzuberufen.

  5. Vorstandssitzungen können mündlich oder fernmündlich bis zu 3 Tage vor dem Sitzungstermin einberufen werden.

  6. Ordentliche Mitgliederversammlungen müssen mindestens 14 Tage vorher durch Aushang an festgesetzter Stelle einberufen werden.

  7. Über alle Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen ist ein Protokoll durch ein Vorstandsmitglied oder einen von der Mitgliederversammlung bestimmten Protokollführer anzufertigen.

  8. Der Kassierer darf Zahlungsanweisungen oder Barauszahlungen nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vereinsvorsitzenden vornehmen. Zeichnungsberechtigt gegenüber der Bank ist alleine der Kassierer oder sein Stellvertreter.

  9. Alle Zahlungen bedürfen der Zustimmung durch eine ordentliche Mitgliederversammlung. Diese Zustimmung kann durch Beschluss eines Haushaltsplanes oder eines Sonderfonds für vorherzusehende Ausgaben bis zu einer festgesetzten Grenze vorab erfolgen.

§ 8 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen und Anträge zur Auflösung des Vereins bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer mit schriftlicher Benachrichtigung einberufenen Mitgliederversammlung.

§ 9 Auflösung, Aufhebung

Im Falle der Auflösung, der Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins, ist das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, der Stadt Frankfurt a. M. zu übereignen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Sportförderung im Ortsteil Nieder-Eschbach zu verwenden hat.

 

Stand: 28.01.05 per Eintragung in das Vereinsregister

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